1Einstweilige Maßnahmen können ein wichtiges Instrument sein, um sicherzustellen, dass die untersuchte Zuwiderhandlung nicht während einer laufenden Untersuchung zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer von Torwächtern führt. 2Sie sind ein wichtiges Mittel, um Entwicklungen zu vermeiden, die durch einen Beschluss der Kommission am Ende des Verfahrens nur sehr schwer wieder rückgängig zu machen wären. 3Die Kommission sollte daher befugt sein, im Rahmen eines Verfahrens, das im Hinblick auf den möglichen Erlass eines Nichteinhaltungsbeschlusses eingeleitet wurde, einstweilige Maßnahmen anzuordnen. 4Diese Befugnis sollte in Fällen gelten, in denen die Kommission prima facie eine Zuwiderhandlung gegen Verpflichtungen durch Torwächter festgestellt hat und in denen die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer von Torwächtern besteht. 5Einstweilige Maßnahmen sollen nur eine befristete Geltungsdauer haben, entweder ein Zeitraum, der mit dem Abschluss des Verfahrens durch die Kommission endet, oder für einen festgelegten Zeitraum, der sofern erforderlich und angemessen verlängerbar ist.