1Torwächter sollten die Kommission innerhalb des Zeitrahmens für die Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach dieser Verordnung im Wege einer obligatorischen Berichterstattung über die Maßnahmen informieren, deren Umsetzung sie planen oder die sie umgesetzt haben, um die wirksame Einhaltung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, einschließlich jener Maßnahmen, die die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 betreffen, soweit sie für die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen relevant sind, womit die Kommission in die Lage versetzt werden sollte, ihre Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung zu erfüllen. 2Außerdem sollte eine klare und verständliche nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden, wobei dem berechtigten Interesse der Torwächter an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen ist. 3Diese nichtvertrauliche Veröffentlichung sollte es Dritten ermöglichen, zu bewerten, ob die Torwächter die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen einhalten. 4Eine solche Berichterstattung sollte etwaigen Durchsetzungsmaßnahmen, die die Kommission zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Berichterstattung ergreift, nicht vorgreifen. 5Die Kommission sollte einen Link zu der nichtvertraulichen Zusammenfassung des Berichts sowie alle anderen auf Informationspflichten gemäß dieser Verordnung beruhenden öffentlichen Informationen online veröffentlichen, damit der Zugang zu diesen Informationen in nutzbarer und umfassender Weise, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), gewährleistet ist.