1Torwächter profitieren von ihrem Zugang zu großen Datenmengen, die sie im Zuge des Betriebs der zentralen Plattformdienste sowie anderer digitaler Dienste erheben. 2Um sicherzustellen, dass Torwächter nicht die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste oder das Innovationspotenzial des dynamischen digitalen Sektors untergraben, indem sie den Anbieterwechsel oder Parallelverwendung mehrerer Dienste beschränken, sollten Endnutzer sowie von einem Endnutzer bevollmächtigte Dritte wirksam und unmittelbar Zugang zu den Daten erhalten, die sie bereitgestellt haben bzw. die durch ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit den relevanten zentralen Plattformdiensten des Torwächters generiert wurden. 3Die Daten sollten in einem Format bereitgestellt werden, auf das unmittelbar und wirksam zugegriffen werden kann und das vom Endnutzer oder dem betreffenden vom Endnutzer bevollmächtigten Dritten, auf den die Daten übertragen werden, verwendet werden kann. 4Die Torwächter sollten auch durch geeignete und hochwertige technische Maßnahmen wie Anwendungsprogrammierschnittstellen sicherstellen, dass Endnutzer oder von Endnutzern bevollmächtigte Dritte die Daten unbeschränkt kontinuierlich und in Echtzeit übertragen können. 5Dies sollte auch für alle anderen Daten verschiedener Aggregationsebenen gelten, die für eine wirksame Übertragbarkeit erforderlich sind. 6Zur Vermeidung von Zweifeln ergänzt die Verpflichtung des Torwächters nach dieser Verordnung, die wirksame Übertragbarkeit von Daten zu gewährleisten, das Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß der Verordnung (EU) 2016/679. 7Die Vereinfachung des Anbieterwechsels oder Parallelverwendung mehrerer Dienste sollte wiederum zu einer größeren Auswahl für Endnutzer führen und dient als Innovationsanreiz für Torwächter und gewerbliche Nutzer.