DMA

Gesetz über digitale Märkte

Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)

Vom 12.10.2022

Zuletzt geändert am 4.5.2023

(57)

1Wenn Doppelrollen in einer Weise verwendet werden, dass alternative Anbieter von Diensten und Hardware daran gehindert werden, zu gleichen Bedingungen auf dieselben Betriebssystem-, Hardware- oder Software-Funktionen zuzugreifen, die der Torwächter für die Erbringung seiner eigenen Ergänzungs- oder Unterstützungsdienste oder Hardware zur Verfügung hat oder verwendet, könnte dies die Innovationen seitens der alternativen Anbieter sowie die Auswahl für die Endnutzer erheblich beeinträchtigen. 2Daher sollten die Torwächter verpflichtet sein, kostenlos eine wirksame Interoperabilität mit – und Zugang zu Zwecken der Interoperabilität zu – denselben Betriebssystem-, Hardware- oder Software-Funktionen zu gewährleisten, die sie für die Bereitstellung ihrer eigenen Ergänzungs- und Unterstützungsdienste und Hardware zur Verfügung haben. 3Ein derartiger Zugang kann auch für Software-Anwendungen im Zusammenhang mit den einschlägigen Diensten, die zusammen mit dem zentralen Plattformdienst oder zu dessen Unterstützung erbracht werden, erforderlich sein, um wirksam Funktionen zu entwickeln und bereitzustellen, bei denen Interoperabilität mit den von Torwächtern bereitgestellten Funktionen gegeben ist. 4Ziel der Verpflichtungen ist es, konkurrierenden Dritten eine Interkonnektivität mit den jeweiligen Funktionen durch Schnittstellen oder ähnliche Lösungen zu gestatten, die ebenso wirksam ist wie bei den eigenen Diensten oder der eigenen Hardware des Torwächters.