DMA

Gesetz über digitale Märkte

Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)

Vom 12.10.2022

Zuletzt geändert am 4.5.2023

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1Um eine weitere Verstärkung ihrer Abhängigkeit von den zentralen Plattformdiensten von Torwächtern zu verhindern und um Parallelverwendung mehrerer Dienste zu fördern, sollten gewerbliche Nutzer dieser Torwächter den Vertriebskanal frei wählen und bewerben können, der sich ihrer Ansicht nach am besten für die Zwecke von Interaktionen mit Endnutzern eignet, die diese gewerblichen Nutzer bereits über die zentralen Plattformdienste des Torwächters oder über andere Kanäle akquiriert haben. 2Dies sollte für die Bewerbung von Angeboten, auch über eine Software-Anwendung des gewerblichen Nutzers, und jegliche Form der Kommunikation und des Vertragsabschlusses zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern gelten. 3Ein akquirierter Endnutzer ist ein Endnutzer, der bereits eine Geschäftsbeziehung mit dem gewerblichen Nutzer eingegangen ist und für die Erleichterung von dessen ursprünglicher Akquirierung durch den gewerblichen Nutzer der Torwächter gegebenenfalls unmittelbar oder mittelbar durch den gewerblichen Nutzer vergütet wurde. 4Solche Geschäftsbeziehungen können entweder mit einer Vergütung einhergehen oder kostenfrei sein, wie etwa kostenlose Testversionen oder Gratisversionen, und können entweder über den zentralen Plattformdienst des Torwächters oder über einen beliebigen anderen Kanal eingegangen worden sein. 5Auch die Endnutzer sollten frei sein, Angebote solcher gewerblichen Nutzer zu wählen und mit diesen Verträge zu schließen – entweder über etwaige zentrale Plattformdienste des Torwächters oder über einen direkten Vertriebskanal des gewerblichen Nutzers oder einen anderen indirekten Kanal, den der gewerbliche Nutzer nutzt.