DMA

Gesetz über digitale Märkte

Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)

Vom 12.10.2022

Zuletzt geändert am 4.5.2023

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1Gleichwohl sollte sich ein solcher frühzeitiger Eingriff darauf beschränken, nur die Verpflichtungen aufzuerlegen, die erforderlich und geeignet sind, um sicherzustellen, dass die betreffenden Dienste bestreitbar bleiben, und um der ermittelten Gefahr unfairer Bedingungen und Praktiken vorzubeugen. 2Verpflichtungen, durch die verhindert wird, dass die betreffenden Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, hinsichtlich ihrer Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position erlangen, z. B. Verpflichtungen, die der Übertragung von Marktmacht vorbeugen, und Verpflichtungen, die Anbieterwechsel und Parallelverwendung mehrerer Dienste erleichtern, sind gezielter auf diesen Zweck ausgerichtet. 3Im Hinblick auf die Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollte die Kommission zudem nur jene Verpflichtungen auswählen, die erforderlich und angemessen sind, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, und regelmäßig überprüfen, ob diese Verpflichtungen aufrechterhalten, aufgehoben oder angepasst werden sollten.