1Wenn eine sehr große Zahl gewerblicher Nutzer auf einen zentralen Plattformdienst angewiesen ist, um eine sehr große Zahl von monatlich aktiven Endnutzern zu erreichen, kann das Unternehmen, das diesen Dienst bereitstellt, die Tätigkeiten eines wesentlichen Teils der gewerblichen Nutzer zu seinem Vorteil beeinflussen; dies ist grundsätzlich ein Hinweis darauf, dass jenes Unternehmen ein wichtiges Zugangstor darstellt. 2Der festzulegende Schwellenwert für die Zahl der Endnutzer sollte einem erheblichen Prozentsatz der Gesamtbevölkerung der Union entsprechen, während für den Schwellenwert für die gewerblichen Nutzer ein erheblicher Prozentsatz der Unternehmen, zentrale Plattformdienste nutzen, zugrunde gelegt werden sollte. 3Die Zahl der aktiven Endnutzer und gewerblichen Nutzer sollte so ermittelt und berechnet werden, dass sie die Rolle und Reichweite des betreffenden zentralen Plattformdienstes angemessen wiedergibt. 4Um Rechtssicherheit für Torwächter zu schaffen, sollten die Faktoren zur Bestimmung der Zahl der aktiven Endnutzer und gewerblichen Nutzer je zentralem Plattformdienst in einem Anhang dieser Verordnung festgelegt werden. 5Diese Faktoren können durch technologische und sonstige Entwicklungen beeinflusst werden. 6Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung durch Aktualisierung der Methode und der Liste der Indikatoren, die zur Bestimmung der Zahl der aktiven Endnutzer und der aktiven gewerblichen Nutzer verwendet werden, zu erlassen.