Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten
Vom
8.3.1994
Zuletzt geändert am
24.2.2021
§ 7
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.