DiätAss-APrV

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten

Vom 1.8.1994

Zuletzt geändert am 7.6.2023

§ 2

Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) 1Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. 2Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. 3Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.