DiPAV

Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung

Verordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch

Vom 29.9.2022

Zuletzt geändert am 22.6.2026

§ 14

Wissenschaftliches Evaluationskonzept

1Der Hersteller legt im Rahmen eines Antrags auf Aufnahme zur Erprobung nach § 78a Absatz 6a Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards erstelltes Evaluationskonzept vor, das die Ergebnisse der Datenauswertung nach § 13 angemessen berücksichtigt. 2Das in dem Evaluationskonzept dargelegte Vorgehen muss geeignet sein, die Nachweise nach den §§ 10 und 11 zu erbringen.