DiGAV

Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung

Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Vom 8.4.2020

Zuletzt geändert am 2.12.2025

§ 38

Geschäftsstelle

1Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführt. 2Sie ist an Weisungen des Vorsitzenden gebunden.