Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Vom
8.4.2020
Zuletzt geändert am
2.12.2025
§ 38
Geschäftsstelle
1Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführt.
2Sie ist an Weisungen des Vorsitzenden gebunden.