DIFG

Digitalinfrastrukturfondsgesetz

Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“

Vom 17.12.2018

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 5

Rücklagen

Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.