DGA

Daten-Governance-Rechtsakt

Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

Vom 3.6.2022

Zuletzt geändert am 21.12.2023

Kapitel IV
Datenaltruismus

Art. 16

Nationale Regelungen für Datenaltruismus

1Die Mitgliedstaaten können organisatorische oder technische Regelungen oder beides festlegen, um Datenaltruismus zu erleichtern. 2Hierzu können die Mitgliedstaaten nationale Strategien für Datenaltruismus festlegen. 3Diese nationalen Strategien können insbesondere dazu dienen, betroffene Personen dabei zu unterstützen, sie betreffende personenbezogene Daten im Besitz öffentlicher Stellen freiwillig für den Datenaltruismus zur Verfügung zu stellen, und die erforderlichen Informationen festzulegen, die betroffenen Personen in Bezug auf die Weiterverwendung ihrer Daten im allgemeinen Interesse zur Verfügung gestellt werden müssen.

Entwickelt ein Mitgliedstaat solche nationalen Strategien, so teilt er dies der Kommission mit.