DGA

Daten-Governance-Rechtsakt

Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

Vom 3.6.2022

Zuletzt geändert am 21.12.2023

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1Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 sollten die Grundsätze des Datenschutzes nicht auf anonyme Informationen angewendet werden, d. h. auf Informationen, die sich nicht auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen, oder auf personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert wurden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr bestimmt werden kann. 2Die erneute Identifizierung betroffener Personen anhand anonymisierter Datensätze sollte untersagt sein. 3Dies sollte die Möglichkeit unberührt lassen, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 durchgeführte Forschungsarbeiten zu Anonymisierungstechniken durchzuführen, insbesondere um die Informationssicherheit zu gewährleisten, bestehende Anonymisierungstechniken zu verbessern und zur allgemeinen Zuverlässigkeit der Anonymisierung beizutragen.