1Zum Aufbau von Vertrauen in die Weiterverwendungsmechanismen ist es möglicherweise notwendig, im Einklang mit völkerrechtlichen Verpflichtungen strengere Bedingungen an bestimmte Arten nicht personenbezogener Daten, zu knüpfen die im Hinblick auf die Übertragung in Drittländer in besonderen künftigen Gesetzgebungsakten der Union als hochsensibel eingestuft werden können, wenn diese Übertragung Ziele des Gemeinwohls der Union gefährden könnte. 2So könnten im Gesundheitsbereich bestimmte Datensätze, die sich im Besitz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, wie beispielsweise Krankenhäusern, befinden, als hochsensible Gesundheitsdaten gelten. 3Andere einschlägige Sektoren erfassen die Bereiche Verkehr, Energie, Umwelt oder Finanzen. 4Um hier unionsweit einheitlich vorzugehen, sollte im Unionsrecht, beispielsweise im Zusammenhang mit dem europäischen Gesundheitsdatenraum oder anderem sektorspezifischem Recht, festgelegt werden, welche nicht personenbezogenen öffentlichen Daten als hochsensibel gelten. 5Diese Bedingungen für die Übertragung solcher Daten in Drittländer sollten in delegierten Rechtsakten festgelegt werden. 6Die Bedingungen sollten verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und für den Schutz der genannten berechtigten Ziele des Gemeinwohls der Union notwendig sein, wie etwa für den Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit, der Umwelt, der guten Sitten, der Verbraucher sowie der Privatsphäre und personenbezogener Daten. 7Diese Bedingungen sollten den Risiken entsprechen, die mit Blick auf die Sensibilität dieser Daten bestehen, etwa dem Risiko der erneuten Identifizierung von Einzelpersonen. 8Diese Bedingungen könnten Auflagen für die Übertragung oder technische Vorkehrungen enthalten, z. B. die Anforderung der Verwendung einer sicheren Verarbeitungsumgebung, Beschränkungen hinsichtlich der Weiterverwendung der Daten in Drittländern oder Kategorien von Personen, die berechtigt sind, diese Daten in Drittländer zu übertragen und die in dem betreffenden Drittland Zugang zu den Daten haben. 9In außergewöhnlichen Fällen könnten diese Bedingungen zum Schutz öffentlicher Interessen auch Beschränkungen in Bezug auf die Übertragung der Daten in Drittländer enthalten.