Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung
Vom
10.2.1998
Neugefasst am
23.1.2006
Zuletzt geändert am
20.12.2022
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber
Erster Unterabschnitt
Meldungen
§ 6
Anmeldung
Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.