Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung
Vom 10.2.1998
Neugefasst am 23.1.2006
Zuletzt geändert am 16.4.2026
§ 26 gilt entsprechend für Beitragszahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.