(1) Für die Meldeverfahren zwischen Meldepflichtigen und den Sozialversicherungsträgern ist der Zeichencode UTF-8 zu verwenden.
(2) Die Daten der Meldeverfahren sind im Standard XML zu übertragen.
(3) Das Nähere zur Umstellung der einzelnen Fachverfahren regeln die nach § 95 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätze.