DeuFöV

Deutschsprachförderverordnung

Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

Vom 4.5.2016

Zuletzt geändert am 27.4.2026

§ 18a

Experimentierklausel

1Das Bundesamt kann zum Zweck der Erprobung neuer pädagogischer Rahmenkonzepte nach § 14 Absatz 1 von den §§ 12, 13 Absatz 1, den §§ 14, 15, 17 und 18 abweichende Regelungen treffen. 2Diese sind auf einen Zeitraum von zunächst bis zu zwei Jahren zu begrenzen und können auf einen Zeitraum von insgesamt bis zu vier Jahren verlängert werden.