DesignV

Designverordnung

Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

Vom 2.1.2014

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 4

Einreichung der Anmeldung

(1) 1Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. 2Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. 3§ 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt.

(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-Verordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nachträglichen Einreichung (§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes) per Telefax nicht zulässig.