Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes
Vom 2.1.2014
Zuletzt geändert am 24.6.2026
1Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf. 2Für sonstige Wiedergaben, deren Rückgabe nicht beantragt worden ist, gilt dies entsprechend.