DesignV

Designverordnung

Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

Vom 2.1.2014

Zuletzt geändert am 24.6.2026

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 26

Aufbewahrung der Wiedergabe des Designs

1Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf. 2Für sonstige Wiedergaben, deren Rückgabe nicht beantragt worden ist, gilt dies entsprechend.