DesignV

Designverordnung

Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

Vom 2.1.2014

Zuletzt geändert am 10.8.2021

Abschnitt 4
Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit

§ 21

Antragstellung

(1) Für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. die Nummer des eingetragenen Designs,
2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
3. der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes,
4. die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel,
5. bei einem Antrag auf Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1 des Designgesetzes) der Umfang des Nichtigkeitsbegehrens.

(3) 1Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. 2Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 6 des Designgesetzes festgesetzt werden soll.