(1) 1Elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere, die nach ausländischem Recht begeben und von einer Wertpapiersammelbank nach § 5 Absatz 1 zur Sammelverwahrung zugelassen sind, gelten als Sammelbestand. 2Die Berechtigten an diesen Wertpapieren gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile gelten sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.
(2) Die §§ 7, 8 und 9a finden keine Anwendung.