Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
Vom 4.2.1937
Neugefasst am 11.1.1995
Zuletzt geändert am 23.10.2024
§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.