DepotG

Depotgesetz

Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

Vom 4.2.1937

Neugefasst am 11.1.1995

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 9

Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung

§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.