Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
Vom
4.2.1937
Neugefasst am
11.1.1995
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 23
Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses
Die Übersendung des Stückeverzeichnisses kann unterbleiben, soweit innerhalb der dafür bestimmten Frist (§§ 18 bis 22) die Wertpapiere dem Kommittenten ausgeliefert sind oder ein Auftrag des Kommittenten zur Wiederveräußerung ausgeführt ist.