Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
Vom
4.2.1937
Neugefasst am
11.1.1995
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 17
Pfandverwahrung
Werden jemandem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.