DEÜV

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

Vom 10.2.1998 (BGBl. I S. 343)

Neugefasst am 23.1.2006 (BGBl. I S. 152)

Zuletzt geändert am 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1Grundsatz
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber
Erster Unterabschnitt
Meldungen
§ 6Anmeldung
Zweiter Unterabschnitt
Korrektur von Meldungen
§ 14Stornierung
Dritter Abschnitt
Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
§ 16Technische Standards für die Meldeverfahren
Zweiter Unterabschnitt
Systemprüfung
§ 18(weggefallen)
Dritter Unterabschnitt
Durchführung der Datenübertragung
§ 23Annahmestelle, Zeitpunkt
Vierter Abschnitt
Beitragsnachweisverfahren
§ 26Beitragsnachweise
Fünfter Abschnitt
Sonderregelungen
§§ 29–30(weggefallen)
Sechster Abschnitt
Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger
§ 32(weggefallen)
Siebter Abschnitt
Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
§ 38Entgeltersatzleistungen
Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 41Ordnungswidrigkeiten
Neunter Abschnitt
Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge
§ 42Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge

§ 24

(weggefallen)

§ 25

Unterrichtung des Arbeitnehmers

(1) 1 Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten ohne die Angaben für die gesetzliche Unfallversicherung wiedergeben muss. 2 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen.

(2) 1 Die Bescheinigung kann auf den üblichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen erteilt werden. 2 Der Arbeitgeber hat den Inhalt der Bescheinigung wie Lohnunterlagen zu behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

Vierter Abschnitt
Beitragsnachweisverfahren

§ 26

Beitragsnachweise

1 Der Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist rechtzeitig einzureichen. 2 Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1, §§ 14, 16, 17, 19 bis 23, 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1, 2 und 6, § 38 Abs. 1, 2 und 4 und § 40 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

§§ 27–28

(weggefallen)

Fünfter Abschnitt
Sonderregelungen

§§ 29–30

(weggefallen)

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