DCGK

Deutscher Corporate Governance Kodex

Vom 28.4.2022

3. Informationsversorgung

Grundsatz 16

1Die Information des Aufsichtsrats ist Aufgabe des Vorstands. 2Der Aufsichtsrat hat jedoch seinerseits sicherzustellen, dass er angemessen informiert wird. 3Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen insbesondere der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance. 4Er geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und vereinbarten Zielen unter Angabe von Gründen ein. 5Der Aufsichtsrat kann jederzeit zusätzliche Informationen vom Vorstand verlangen.