DaTraV

Datentransparenzverordnung

Verordnung zur Umsetzung der Vorschriften über die Datentransparenz

Vom 19.6.2020

Zuletzt geändert am 11.7.2021

§ 13

Evaluation und Weiterentwicklung

1Das Forschungsdatenzentrum berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2023, schriftlich oder elektronisch über die Erfahrungen, die es mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz gemacht hat. 2Der Bericht soll Angaben über die Datenqualität, Erfahrungen mit der Art und mit dem Umfang der von den Krankenkassen übermittelten Daten, die Zusammenarbeit mit der Datensammelstelle und der Vertrauensstelle, mit den Kosten und Gebühren sowie über die Antragsbearbeitung und die Datenbereitstellung, einschließlich einer Statistik über die nachgefragten Datensätze, enthalten. 3Der Bericht dient als Grundlage für die Weiterentwicklung der Regelungen zur Datentransparenz.