DarlehensV

Darlehensverordnung

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

Vom 26.10.2022

Zuletzt geändert am 26.8.2025

§ 10

Rückzahlungsbescheid

(1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.

(2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:

1. der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und
2. die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten.