Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
Vom
26.10.2022
Zuletzt geändert am
26.8.2025
§ 10
Rückzahlungsbescheid
(1)
Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.
(2)
In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:
1. der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und
2. die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten.