DADG

Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz

Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung

Vom 26.5.2026

§ 16

Zuständige Bußgeldbehörde nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung

1Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist nach Artikel 40 Absatz 4 der Datenverordnung bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten die für die Verhängung von Geldbußen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. 2§ 43 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.