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Datenverordnung

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 22.12.2023

Zuletzt geändert am 9.9.2025

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1Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten sollten zudem dazu verpflichtet werden, bestehende Hindernisse auszuräumen und keine neuen Hindernisse zu schaffen; dies gilt auch in Bezug auf Kunden, die zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten wechseln möchten. 2Hindernisse können unter anderem vorkommerzieller, gewerblicher, technischer, vertraglicher oder organisatorischer Art sein. 3Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten sollten ferner dazu verpflichtet werden, Hindernisse für die Herauslösung eines bestimmten einzelnen Dienstes aus anderen, im Rahmen eines Vertrags erbrachten Datenverarbeitungsdiensten zu beseitigen und einen Wechsel für den betreffenden Dienst zu ermöglichen, wenn einer solchen Herauslösung keine größeren, nachweislichen technischen Hindernisse entgegenstehen.