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Datenverordnung

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 22.12.2023

Zuletzt geändert am 9.9.2025

(69)

1Im Einklang mit Artikel 6 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 ist ein verhältnismäßiger, begrenzter und vorhersehbarer Rahmen auf Unionsebene erforderlich, wenn es um die Wahl der Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Daten durch Dateninhaber für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und die Einrichtungen der Union im Fall außergewöhnlicher Notwendigkeit geht, um sowohl Rechtssicherheit zu gewährleisten als auch den Verwaltungsaufwand für Unternehmen so gering wie möglich zu halten. 2Zu diesem Zweck sollten Datenverlangen öffentlicher Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder der Einrichtungen der Union an Dateninhaber hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Detailstufe spezifisch, transparent und verhältnismäßig sein. 3Der Zweck des Verlangens und die beabsichtigte Nutzung der verlangten Daten sollten konkret und eindeutig erläutert werden, wobei der anfragenden Stelle eine angemessene Flexibilität bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im öffentlichen Interesse einzuräumen ist. 4Das Verlangen sollte auch den berechtigten Interessen der Dateninhaber, an die es gerichtet wird, Rechnung tragen. 5Der Aufwand für die Dateninhaber sollte so gering wie möglich gehalten werden, indem die anfragenden Stellen verpflichtet werden, den Einmaligkeitsgrundsatz einzuhalten, der verhindert, dass dieselben Daten mehrmals oder von mehreren öffentlichen Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder den Einrichtungen der Union verlangt werden. 6Zur Gewährleistung der Transparenz sollten Datenverlangen, die von der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder Einrichtungen der Union gestellt werden, unverzüglich von der die Daten verlangenden Stelle veröffentlicht werden. 7Die Europäische Zentralbank und die Einrichtungen der Union sollten die Kommission über ihre Verlangen unterrichten. 8Wenn das Datenverlangen von einer öffentlichen Stelle gestellt wurde, sollte diese Stelle auch den Datenkoordinator des Mitgliedstaats, in dem die öffentliche Stelle niedergelassen ist, unterrichten. 9Es sollte sichergestellt werden, dass alle Verlangen online öffentlich verfügbar sind. 10Nach einer solchen Unterrichtung über ein Datenverlangen kann die zuständige Behörde beschließen, die Rechtmäßigkeit des Verlangens zu bewerten, und ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchsetzung und Anwendung dieser Verordnung wahrnehmen. 11Der Datenkoordinator sollte sicherstellen, dass alle von öffentlichen Stellen gestellten Verlangen online öffentlich verfügbar sind.