1Eine außergewöhnliche Notwendigkeit kann sich auch aus Situationen ergeben, die keinen Notstand darstellen. 2In solchen Fällen sollte es einer öffentlichen Stelle, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder einer Einrichtung der Union nur gestattet sein, nicht-personenbezogene Daten zu verlangen. 3Die öffentliche Stelle sollte nachweisen, dass die Daten erforderlich sind, um eine bestimmte Aufgabe im öffentlichen Interesse zu erfüllen, die gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, etwa die Erstellung amtlicher Statistiken oder die Eindämmung oder Überwindung eines öffentlichen Notstands. 4Darüber hinaus kann ein solches Verlangen nur gestellt werden, wenn die öffentliche Stelle, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder eine Einrichtung der Union spezifische Daten ermittelt hat, die sie auf andere Weise nicht rechtzeitig und wirksam und unter gleichwertigen Bedingungen erlangen könnte, und nur, wenn sie alle anderen zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um diese Daten zu erlangen, wie etwa die Beschaffung der Daten über freiwillige Vereinbarungen, einschließlich des Erwerbs von nicht-personenbezogenen Daten auf dem Markt, wobei der jeweilige Marktkurs geboten wird, oder durch Rückgriff auf bestehende Verpflichtungen zur Bereitstellung von Daten oder den Erlass neuer Rechtsvorschriften, die die rechtzeitige Verfügbarkeit der Daten gewährleisten könnten. 5Ferner sollten die Bedingungen und Grundsätze für Verlangen etwa in Bezug auf Zweckbindung, Verhältnismäßigkeit, Transparenz und Befristung gelten. 6Werden Daten verlangt, die für die Erstellung amtlicher Statistiken erforderlich sind, so sollte die anfragende öffentliche Stelle auch nachweisen, ob sie nach nationalem Recht befugt ist, nicht-personenbezogene Daten auf dem Markt zu erwerben.