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Datenverordnung

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 22.12.2023

Zuletzt geändert am 9.9.2025

(63)

1Im Falle außergewöhnlicher Notwendigkeit kann es erforderlich sein, dass öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder Einrichtungen der Union bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Pflichten im öffentlichen Interesse vorhandene Daten, gegebenenfalls einschließlich beigefügter Metadaten, die von einem Unternehmen gehalten werden, nutzen, um auf öffentliche Notlagen oder andere Ausnahmesituationen zu reagieren. 2Unter einer außergewöhnlichen Notwendigkeit sind – im Gegensatz zu sonstigen Umständen, die möglicherweise geplant oder terminiert sind oder regelmäßig oder häufig eintreten, – Umstände zu verstehen, die nicht vorhersehbar und zeitlich begrenzt sind. 3Während der Begriff „Dateninhaber“ öffentliche Stellen im Allgemeinen nicht einschließt, kann er öffentliche Unternehmen umfassen. 4Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen könnten auch als öffentliche Stellen oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts eingerichtet sein. 5Um die Belastung der Unternehmen zu begrenzen, sollten Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen nur dann verpflichtet sein, öffentlichen Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank oder Einrichtungen der Union Daten bereitzustellen, wenn solche Daten in Fällen außergewöhnlicher Notwendigkeit erforderlich sind, um auf einen öffentlichen Notstand zu reagieren und öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtungen der Union solche Daten unter gleichwertigen Bedingungen auf andere Weise nicht rechtzeitig und wirksam beschaffen können.