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Datenverordnung

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 22.12.2023

Zuletzt geändert am 9.9.2025

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1Erstens kann eine angemessene Gegenleistung für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Unionsrecht oder nationalen Rechtsvorschriften, die im Einklang mit Unionsrecht erlassen wurden, einem Datenzugangsverlangen nachzukommen, einen Ausgleich für die Kosten umfassen, die mit der Bereitstellung der Daten verbunden sind. 2Dies können technische Kosten sein, beispielsweise Kosten, die für die Wiedergabe, die elektronische Verbreitung und die Speicherung von Daten erforderlich sind, nicht aber die Kosten der Datensammlung oder -produktion. 3Die technischen Kosten könnten ferner die Kosten für die Verarbeitung umfassen, die im Vorfeld der Bereitstellung der Daten erforderlich ist, einschließlich der mit der Formatierung der Daten verbundenen Kosten. 4Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Daten können auch die Kosten für die Erleichterung konkreter Datenweitergabeverlangen umfassen. 5In Abhängigkeit von der Datenmenge sowie von den für die Bereitstellung der Daten getroffenen Vereinbarungen können diese Kosten zudem unterschiedlich hoch ausfallen. 6Durch langfristige Vereinbarungen zwischen Dateninhabern und Datenempfängern, z. B. über ein Abonnementmodell oder die Verwendung von intelligenten Verträgen, können die Kosten im Rahmen regelmäßiger oder wiederholter Transaktionen in einer Geschäftsbeziehung niedriger sein. 7Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Daten beziehen sich entweder auf ein bestimmtes Verlangen oder decken mehrere Verlangen ab. 8Im letzteren Fall sollten die Kosten für die Bereitstellung der Daten nicht von einem einzelnen Datenempfänger in voller Höhe getragen werden. 9Zweitens kann die angemessene Gegenleistung auch eine Marge umfassen, außer in Bezug auf KMU und gemeinnützige Forschungseinrichtungen. 10Die Marge kann in Abhängigkeit von den Faktoren, die mit den Daten selbst im Zusammenhang stehen, etwa Menge, Format oder Art der Daten, unterschiedlich bemessen sein. 11Sie kann die Kosten für die Erhebung der Daten berücksichtigen. 12Daher kann die Marge geringer ausfallen, wenn der Dateninhaber die Daten für sein eigenes Unternehmen erhoben hat, ohne wesentliche Investitionen zu tätigen, oder aber höher ausfallen, wenn in die Datenerhebung für die Zwecke des Unternehmens des Dateninhabers stark investiert werden muss. 13In Fällen, in denen sich die Nutzung der Daten durch den Datenempfänger nicht auf die eigenen Tätigkeiten des Dateninhabers auswirkt, kann die Marge begrenzt oder sogar ausgeschlossen werden. 14Außerdem könnte die Gegenleistung dadurch, dass die Daten von einem vernetzten Produkt, das Eigentum des Nutzers ist oder von ihm gemietet oder geleast wird, mitgeneriert werden, vergleichsweise niedriger ausfallen als in anderen Fällen, in denen die Daten, etwa bei der Erbringung eines verbundenen Dienstes, vom Dateninhaber generiert werden.