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Datenverordnung

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 22.12.2023

Zuletzt geändert am 9.9.2025

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1Bei der Nutzung eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes können, insbesondere wenn es sich bei dem Nutzer um eine natürliche Person handelt, Daten generiert werden, die sich auf eine betroffene Person beziehen. 2Die Verarbeitung solcher Daten unterliegt den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, auch wenn personenbezogene und nicht-personenbezogene Daten in einem Datensatz untrennbar miteinander verbunden sind. 3Die betroffene Person kann der Nutzer oder eine andere natürliche Person sein. 4Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur von einem Verantwortlichen oder einer betroffenen Person verlangt werden. 5Der Nutzer, der die betroffene Person ist, ist unter bestimmten Umständen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 berechtigt, auf die jenen Nutzer betreffenden personenbezogenen Daten zuzugreifen; diese Rechte bleiben von der vorliegenden Verordnung unberührt. 6Nach der vorliegenden Verordnung hat ein Nutzer, der eine natürliche Person ist, ferner das Recht auf Zugang zu allen durch die Nutzung eines vernetzten Produkts generierten Daten, ob personenbezogen oder nicht-personenbezogen. 7Handelt es sich beim Nutzer nicht um die betroffene Person, sondern um ein Unternehmen, einschließlich eines Einzelunternehmers, und wird das Produkt nicht gemeinsam in einem Haushalt verwendet, so gilt der Nutzer als Verantwortlicher. 8Dementsprechend benötigt ein Nutzer, der als Verantwortlicher Zugang zu personenbezogenen Daten, die bei der Nutzung eines vernetzten Produkts oder verbundenen Dienstes generiert werden, zu verlangen beabsichtigt, für die Verarbeitung der Daten eine Rechtsgrundlage gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, wie etwa die Einwilligung der betroffenen Person oder die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist. 9Dieser Nutzer sollte sicherstellen, dass die betroffene Person angemessen über die spezifischen, eindeutigen und rechtmäßigen Zwecke der Verarbeitung dieser Daten und darüber informiert wird, wie die betroffene Person ihre Rechte wirksam ausüben kann. 10Handelt es sich bei dem Dateninhaber und dem Nutzer um gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679, so müssen sie in einer Vereinbarung in transparenter Form festlegen, wer von ihnen die einschlägigen Pflichten zur Einhaltung der genannten Verordnung erfüllt. 11Es sollte davon ausgegangen werden, dass ein solcher Nutzer, sobald Daten bereitgestellt wurden, seinerseits Dateninhaber werden kann, wenn jener Nutzer die Kriterien dieser Verordnung erfüllt, und damit seinerseits den Pflichten zur Bereitstellung von Daten im Rahmen dieser Verordnung unterliegen kann.