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Datenverordnung

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 22.12.2023

Zuletzt geändert am 9.9.2025

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1In konzentrierten Sektoren, in denen die Endnutzer durch eine kleine Zahl von Herstellern mit vernetzten Produkten versorgt werden, stehen den Nutzern unter Umständen nur begrenzte Möglichkeiten für den Datenzugang, die Datennutzung und die Weitergabe von Daten zur Verfügung. 2Unter diesen Umständen reichen vertragliche Vereinbarungen möglicherweise nicht aus, um das Ziel der Stärkung der Handlungsfähigkeit der Nutzer zu erreichen, was es den Nutzern erschwert, aus den Daten, die mit den von ihnen gekauften, gemieteten oder geleasten vernetzen Produkten generiert werden, Wert zu schöpfen. 3Folglich ist das Potenzial für innovative kleinere Unternehmen, datengestützte Lösungen auf wettbewerbsfähige Weise anzubieten, und für eine vielfältige Datenwirtschaft in der Union begrenzt. 4Diese Verordnung sollte daher auf den jüngsten Entwicklungen in bestimmten Sektoren aufbauen, wie dem Verhaltenskodex für die Weitergabe von Agrardaten im Wege eines Vertrags. 5Unionsrecht oder nationales Recht kann erlassen werden, um sektorspezifischen Bedürfnissen und Zielen Rechnung zu tragen. 6Darüber hinaus sollten Dateninhaber ohne Weiteres verfügbare Daten, bei denen es sich um nicht-personenbezogene Daten handelt, nicht verwenden, um Einblicke in die wirtschaftliche Lage, die Vermögenswerte oder die Produktionsmethoden des Nutzers oder in die Nutzung durch den Nutzer auf jegliche andere Art zu erlangen, die die gewerbliche Position dieses Nutzers auf den Märkten, auf denen dieser tätig ist, untergraben könnte. 7Dazu könnte gehören, dass Wissen über die Gesamtleistung eines Unternehmens oder eines landwirtschaftlichen Betriebs in Vertragsverhandlungen mit dem Nutzer über den potenziellen Erwerb des Produkts oder landwirtschaftlicher Erzeugnisse des Nutzers zu seinem Nachteil eingesetzt würde oder dass solche Informationen in größere aggregierte Datenbanken über bestimmte Märkte – z. B. Datenbanken über Ernteerträge für die kommende Erntesaison – eingegeben würden, da sich eine solche Verwendung indirekt negativ auf den Nutzer auswirken könnte. 8Dem Nutzer sollte die für die Verwaltung der Berechtigungen erforderliche technische Schnittstelle bereitgestellt werden, vorzugsweise mit fein abgestuften Berechtigungsoptionen (z. B. „Zugriff einmalig zulassen“ oder „Zugriff nur während der Nutzung der App oder des Dienstes zulassen“), einschließlich der Möglichkeit, solche Berechtigungen zu widerrufen.