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Datenverordnung

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 22.12.2023

Zuletzt geändert am 9.9.2025

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1Für Produkte, die zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Anmietung oder des Leasings so mit einem verbundenen Dienst vernetzt sind, dass das vernetzte Produkt ohne diesen Dienst eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte, oder der anschließend vom Hersteller oder von einem Dritten mit dem Produkt vernetzt wird, um die Funktionen des vernetzten Produkts zu ergänzen oder anzupassen, müssen Vorschriften festgelegt werden. 2Im Rahmen solcher verbundenen Dienste werden Daten zwischen dem vernetzten Produkt und dem Diensteanbieter ausgetauscht, das heißt, sie sollten als Dienste verstanden werden, die ausdrücklich mit dem Betrieb der Funktionen des vernetzten Produkts verknüpft sind, wie im Fall von Diensten, die gegebenenfalls Befehle an das vernetzte Produkt übermitteln, die sich wiederum auf dessen Aktivität oder Verhalten auswirken können. 3Dienste, die sich nicht auf den Betrieb des vernetzten Produkts auswirken und durch die keine Daten oder Befehle des Diensteanbieters an das vernetzte Produkt übermittelt werden, sollten nicht als verbundene Dienste gelten. 4Zu solchen Diensten könnten z. B. zusätzliche Beratungs-, Analyse- oder Finanzdienstleistungen oder regelmäßige Reparatur- und Wartungsdienste gehören. 5Verbundene Dienste können als Teil eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags angeboten werden. 6Verbundene Dienste könnten auch für Produkte derselben Art erbracht werden, und Nutzer sollten ihre Erbringung – unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des vernetzten Produkts und öffentlicher Erklärungen, die im Vorfeld des Vertragsschlusses von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers, Vermieters, Leasinggebers oder anderer Personen in vorgelagerten Gliedern der Vertragskette, einschließlich des Herstellers, abgegeben wurden – vernünftigerweise erwarten können. 7Diese verbundenen Dienste können, unabhängig von den Datenerhebungsmöglichkeiten des vernetzten Produkts, mit dem sie verbunden sind, selbst Daten generieren, die für den Nutzer von Wert sind. 8Diese Verordnung sollte auch für verbundene Dienste gelten, die nicht vom Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber selbst, sondern von einem Dritten erbracht werden. 9Bei Zweifeln, ob die Erbringung des Dienstes Teil des Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags ist, sollte diese Verordnung Anwendung finden. 10Weder die Stromversorgung noch die Bereitstellung der Konnektivität sind nach dieser Verordnung als verbundene Dienste auszulegen.