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Datenverordnung

Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 22.12.2023

Zuletzt geändert am 9.9.2025

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1Der EDIB sollte die Kommission bei der Koordinierung der nationalen Verfahren und Strategien zu den unter diese Verordnung fallenden Themen sowie bei der Verwirklichung ihrer Ziele in Bezug auf die technische Normung zur Verbesserung der Interoperabilität beraten und unterstützen. 2Er sollte auch eine Schlüsselrolle übernehmen, wenn es darum geht, zwischen den zuständigen Behörden umfassende Gespräche über die Anwendung und Durchsetzung der vorliegenden Verordnung auf den Weg zu bringen. 3Der betreffende Informationsaustausch soll den wirksamen Zugang zur Justiz sowie die Durchsetzung und justizielle Zusammenarbeit in der gesamten Union verbessern. 4Neben anderen Aufgaben sollten die zuständigen Behörden den EDIB als Plattform für die Bewertung, Koordinierung und Annahme von Empfehlungen zur Festlegung von Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung nutzen. 5Er sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, mit Unterstützung der Kommission einen optimalen Ansatz für die Festlegung und Verhängung solcher Sanktionen abzustimmen. 6Dieser Ansatz verhindert eine Fragmentierung und räumt den Mitgliedstaaten gleichzeitig Flexibilität ein, und er sollte zu wirksamen Empfehlungen führen, die die einheitliche Anwendung dieser Verordnung unterstützen. 7Außerdem sollte dem EDIB bei den Normungsverfahren und der Annahme gemeinsamer Spezifikationen im Wege von Durchführungsrechtsakten und bei der Annahme delegierter Rechtsakte zur Einführung eines Überwachungsmechanismus für die von den Anbietern von Datenverarbeitungsdiensten erhobenen Wechselentgelte und zur weiteren Präzisierung der wesentlichen Anforderungen an die Interoperabilität von Daten, von Mechanismen und Diensten für die Datenweitergabe sowie an die gemeinsamen europäischen Datenräume eine beratende Rolle zukommen. 8Ferner sollte er die Kommission bei der Annahme der Leitlinien zur Festlegung von Interoperabilitätsspezifikationen für das Funktionieren der gemeinsamen europäischen Datenräume beraten und unterstützen.