(1) 1Hat die Kommission – auch aufgrund von Informationen der ENISA – hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Produkt mit digitalen Elementen, das ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko birgt, den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügt, so informiert sie die einschlägigen Marktüberwachungsbehörden. 2Führen die Marktüberwachungsbehörden eine Konformitätsbewertung dieses Produkts mit digitalen Elementen, das hinsichtlich seiner Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen kann, durch, so finden die in den Artikeln 54 und 55 genannten Verfahren Anwendung.
(2) 1Hat die Kommission hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Produkt mit digitalen Elementen angesichts nichttechnischer Risikofaktoren ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko birgt, unterrichtet sie die einschlägigen Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls die gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden und arbeitet mit diesen Behörden bei Bedarf zusammen. 2Die Kommission prüft auch die Relevanz der ermittelten Risiken für dieses Produkt mit digitalen Elementen im Hinblick auf ihre Aufgaben im Zusammenhang mit den koordinierten Risikobewertungen in Bezug auf die Sicherheit der Lieferketten auf Unionsebene gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2022/2555 und konsultiert erforderlichenfalls die gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2022/2555 eingesetzte Kooperationsgruppe und die ENISA.
(3) 1Unter Umständen, die ein sofortiges Eingreifen rechtfertigen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu bewahren, und wenn die Kommission hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass das in Absatz 1 genannte Produkt mit digitalen Elementen weiterhin den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügt und die einschlägigen Marktüberwachungsbehörden keine wirksamen Maßnahmen ergriffen haben, nimmt die Kommission eine Bewertung der Konformität vor und kann die ENISA um eine Analyse zur Untermauerung der Bewertung ersuchen. 2Die Kommission unterrichtet die einschlägigen Marktüberwachungsbehörden hierüber. 3Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit der ENISA zusammen.
(4) 1Auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 3 kann die Kommission feststellen, dass eine Korrekturmaßnahme oder eine einschränkende Maßnahme auf Unionsebene erforderlich ist. 2Zu diesem Zweck konsultiert sie unverzüglich die betroffenen Mitgliedstaaten und den bzw. die betroffenen Wirtschaftsakteure.
(5) 1Auf der Grundlage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Konsultation kann die Kommission Durchführungsrechtsakte über Korrekturmaßnahmen oder einschränkende Maßnahmen auf Unionsebene erlassen, einschließlich der Forderung der Rücknahme vom Markt oder des Rückrufs der betreffenden Produkte mit digitalen Elementen innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist. 2Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) 1Die Kommission unterrichtet den bzw. die betroffenen Wirtschaftsakteure unverzüglich über die in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakte. 2Die Mitgliedstaaten führen diese Durchführungsrechtsakte unverzüglich durch und unterrichten die Kommission hierüber.
(7) Die Absätze 3 bis 6 gelten für die Dauer der außergewöhnlichen Umstände, die das Eingreifen der Kommission gerechtfertigt haben, solange die Konformität des betreffenden Produkts mit digitalen Elementen mit dieser Verordnung nicht hergestellt worden ist.