CRV

Cyberresilienz-Verordnung

Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 20.11.2024

Zuletzt geändert am 17.10.2025 ; 2.7.2025

Art. 25

Sicherheitsbescheinigung für freie und quelloffene Software

Um die in Artikel 13 Absatz 5 festgelegte Sorgfaltspflicht zu erleichtern, insbesondere in Bezug auf Hersteller, die freie und quelloffene Softwarekomponenten in ihre Produkte mit digitalen Elementen integrieren, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Einführung freiwilliger Programme zur Bescheinigung der Sicherheit zu ergänzen, die es den Entwicklern oder Nutzern von Produkten mit digitalen Elementen, die als freie und quelloffene Software gelten, sowie anderen Dritten ermöglichen, die Konformität dieser Produkte mit allen oder bestimmten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen oder sonstigen in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen zu bewerten.