(1) Die Wirtschaftsakteure übermitteln den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage folgende Informationen:
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts mit digitalen Elementen sowie zehn Jahre nach der Abgabe des Produkts mit digitalen Elementen vorlegen können.