CRV

Cyberresilienz-Verordnung

Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 20.11.2024

Zuletzt geändert am 17.10.2025 ; 2.7.2025

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1Um Innovationen zu fördern und zu schützen, ist es wichtig, dass die Interessen von Herstellern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder um kleine oder mittlere Unternehmen handelt, insbesondere von Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen, besondere Berücksichtigung finden. 2Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten Initiativen entwickeln, die sich an Hersteller richten, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen handelt, unter anderem in den Bereichen Schulung, Sensibilisierung, Kommunikation von Informationen, Tests, Konformitätsbewertung durch Dritte sowie Einrichtung von Reallaboren. 3Übersetzungskosten im Zusammenhang mit der verpflichtenden Dokumentation, beispielsweise der technischen Dokumentation, und den gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen und Anweisungen für die Nutzer sowie mit der Kommunikation mit den Behörden können erhebliche Ausgaben für die Hersteller, insbesondere für Kleinhersteller, mit sich bringen. 4Daher sollten die Mitgliedstaaten auch prüfen können, ob eine der Sprachen, die sie für die einschlägige Dokumentation der Hersteller und für die Kommunikation mit den Herstellern bestimmen und akzeptieren, eine Sprache ist, die von der größtmöglichen Zahl von Nutzern weitgehend verstanden wird.