CRV

Cyberresilienz-Verordnung

Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 20.11.2024

Zuletzt geändert am 17.10.2025 ; 2.7.2025

(82)

1Beim Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2024/482, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Produkte wie Hardware-Sicherheitsmodule und Mikroprozessoren betrifft, sollte die Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts festlegen können, auf welche Weise das EUCC eine Vermutung der Konformität mit den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen oder Teilen davon begründen kann. 2Darüber hinaus kann in einem solchen delegierten Rechtsakt festgelegt werden, wie mit einem im Rahmen des EUCC ausgestellten Zertifikat die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht der Hersteller, eine Bewertung durch Dritte durchführen zu lassen, für die betreffenden Anforderungen aufgehoben werden kann.