1Im Rahmen der neuen komplexen Geschäftsmodelle im Zusammenhang mit Online-Verkäufen kann ein online tätiges Unternehmen eine Vielzahl von Dienstleistungen anbieten. 2Je nach Art der in Bezug auf ein bestimmtes Produkt mit digitalen Elementen erbrachten Dienstleistungen kann ein und dasselbe Unternehmen in verschiedene Kategorien von Geschäftsmodellen oder Wirtschaftsakteuren fallen. 3Erbringt ein Unternehmen ausschließlich Online-Vermittlungsdienste für ein bestimmtes Produkt mit digitalen Elementen und handelt es sich bei diesem Unternehmen lediglich um einen Anbieter eines Online-Marktplatzes im Sinne von Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/988, so fällt es nicht in eine der Kategorien von Wirtschaftsakteuren im Sinne dieser Verordnung. 4Handelt es sich bei einem Unternehmen um einen Anbieter eines Online-Marktplatzes, der beim Verkauf bestimmter Produkte mit digitalen Elementen zudem als Wirtschaftsakteur im Sinne dieser Verordnung fungiert, so sollte es den für diese Art von Wirtschaftsakteur in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen unterliegen. 5Vertreibt beispielsweise der Anbieter eines Online-Marktplatzes auch ein Produkt mit digitalen Elementen, so wird er in Bezug auf den Verkauf dieses Produkts als Händler betrachtet. 6Ebenso würde das betreffende Unternehmen, wenn es seine eigenen Markenprodukte mit digitalen Elementen verkauft, als Hersteller gelten und müsste somit die für Hersteller geltenden Anforderungen erfüllen. 7Darüber hinaus können einige Unternehmen als Fulfilment-Dienstleister im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, wenn sie die entsprechenden Dienstleistungen anbieten. 8Die betreffenden Fälle müssten im Einzelfall bewertet werden. 9Angesichts der herausragenden Rolle, die Online-Marktplätze bei der Ermöglichung des elektronischen Geschäftsverkehrs spielen, sollten diese bestrebt sein, mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um dazu beizutragen, dass über Online-Marktplätze erworbene Produkte mit digitalen Elementen die in dieser Verordnung festgelegten Cybersicherheitsanforderungen erfüllen.