CRV

Cyberresilienz-Verordnung

Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 20.11.2024

Zuletzt geändert am 17.10.2025 ; 2.7.2025

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1Die Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen sollten Konzepte für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen einführen, um das Melden von Schwachstellen durch natürliche oder juristische Personen entweder direkt an den Hersteller oder indirekt und auf Wunsch anonym über die CSIRTs zu erleichtern, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als Koordinatoren für die Zwecke der koordinierten Offenlegung von Schwachstellen benannt werden. 2Das Konzept der Hersteller für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen sollte einen strukturierten Prozess vorsehen, in dem Schwachstellen dem Hersteller in einer Weise gemeldet werden, die dem Hersteller die Diagnose und Behebung solcher Schwachstellen ermöglicht, bevor detaillierte Informationen über die Schwachstelle an Dritte oder die Öffentlichkeit weitergegeben werden. 3Darüber hinaus sollten die Hersteller auch in Erwägung ziehen, ihre Sicherheitskonzepte in maschinenlesbarem Format zu veröffentlichen. 4Angesichts dessen, dass mit Informationen über ausnutzbare Schwachstellen in weitverbreiteten Produkten mit digitalen Elementen auf dem Schwarzmarkt hohe Preisen zu erzielen sind, sollten die Hersteller solcher Produkte in der Lage sein, im Rahmen ihrer Konzepte für die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen Programme durchzuführen, mit denen sie Anreize für das Melden von Schwachstellen schaffen, indem sie dafür sorgen, dass natürliche oder juristische Personen Anerkennung und Belohnung für ihre Bemühungen erhalten. 5Hierbei handelt es sich um sogenannte „Bug-Bounty-Programme“.