1Um die im Rahmen dieser Verordnung vorgeschriebene Meldung von Informationen unter Berücksichtigung anderer ergänzender Meldepflichten, die im Unionsrecht etwa in der Verordnung (EU) 2016/679, der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgelegt sind, zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für Einrichtungen zu verringern, wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, die Einrichtung zentraler Anlaufstellen für solche Meldepflichten auf nationaler Ebene in Erwägung zu ziehen. 2Die Nutzung solcher nationalen zentralen Anlaufstellen für die Meldung von Sicherheitsvorfällen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG sollte die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere der Bestimmungen über die Unabhängigkeit der darin genannten Behörden, unberührt lassen. 3Bei der Einrichtung der in dieser Verordnung genannten einheitlichen Meldeplattform sollte die ENISA der Möglichkeit Rechnung tragen, dass die in dieser Verordnung genannten nationalen Endpunkte für die elektronische Meldung in nationale zentrale Anlaufstellen integriert werden können, die auch andere nach dem Unionsrecht erforderliche Meldungen umfassen können.