CRV

Cyberresilienz-Verordnung

Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 20.11.2024

Zuletzt geändert am 17.10.2025 ; 2.7.2025

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1Bei aktiv ausgenutzten Schwachstellen handelt es sich um Fälle, in denen ein Hersteller feststellt, dass eine Sicherheitsverletzung, die sich auf seine Nutzer oder andere natürliche oder juristische Personen auswirkt, darauf zurückzuführen ist, dass ein böswilliger Akteur einen Fehler in einem der Produkte mit digitalen Elementen nutzt, die vom Hersteller auf dem Markt bereitgestellt werden. 2Bei solchen Schwachstellen kann es sich beispielsweise um Schwächen in den Identifizierungs- und Authentifizierungsfunktionen eines Produkts handeln. 3Schwachstellen, die ohne böswillige Absicht bei in gutem Glauben ausgeführten Tests, Untersuchungen, Korrekturen oder Offenlegungen, die auf die Sicherheit und den Schutz des Systemeigners und seiner Nutzer abzielen, festgestellt werden, sollten nicht meldepflichtig sein. 4Schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, die sich auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen auswirken, beziehen sich hingegen auf Situationen, in denen ein Cybersicherheitsvorfall die Entwicklungs-, Herstellungs- oder Wartungsprozesse des Herstellers so beeinträchtigt, dass er zu einem erhöhten Cybersicherheitsrisiko für die Nutzer oder andere Personen führen könnte. 5Zu diesen schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen gehört beispielsweise der Fall, dass ein Angreifer erfolgreich ein Schadprogramm in den Freigabekanal eingeschleust hat, über den der Hersteller Sicherheitsaktualisierungen für die Nutzer freigibt.