CRV

Cyberresilienz-Verordnung

Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828

Vom 20.11.2024

Zuletzt geändert am 17.10.2025 ; 2.7.2025

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1Um sicherzustellen, dass Produkte mit digitalen Elementen sowohl zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens als auch während der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Produkts mit digitalen Elementen sicher sind, müssen grundlegende Cybersicherheitsanforderungen für die Behandlung von Schwachstellen und grundlegende Cybersicherheitsanforderungen in Bezug auf die Eigenschaften von Produkten mit digitalen Elementen festgelegt werden. 2Die Hersteller sollten sowohl alle grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Bezug auf die Behandlung von Schwachstellen während des gesamten Unterstützungszeitraums erfüllen, als auch bestimmen, welche anderen grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Bezug auf die Produkteigenschaften für die betreffende Art von Produkten mit digitalen Elementen von Bedeutung sind. 3Zu diesem Zweck sollten die Hersteller eine Bewertung der Cybersicherheitsrisiken vornehmen, die mit einem Produkt mit digitalen Elementen verbunden sind, um einschlägige Risiken und grundlegende Cybersicherheitsanforderungen zu ermitteln, sodass sie ihre Produkte mit digitalen Elementen ohne bekannte ausnutzbare Schwachstellen bereitstellen, die sich auf die Sicherheit dieser Produkte auswirken könnten, und um geeignete harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder europäische oder internationale Normen angemessen anzuwenden.